Satzung

Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk in Stade

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 08.12.1992 gegründet und führt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk“. Sitz des Arbeitskreises ist Stade. Eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt nicht.

§ 2 Zweck des Arbeitskreises

Der „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk“ ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Meisterfrauen, Unternehmerfrauen und im Handwerk tätigen Frauen zum Zwecke der betriebswirtschaftlichen und beruflichen Weiterbildung. Dazu finden in regelmäßigen Abständen Vortragsveranstaltungen mit kompetenten Referenten statt.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1. Ordentliches Mitglied

Ordentliches Mitglied kann jede Frau werden, die im Handwerk tätig ist oder selbständig ist. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 3.2. Fördermitglied


Fördermitglied kann jede und jeder werden, die bzw. der gewillt ist, die Ziele des „Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk“ zu unterstützen. Für die Aufnahme gilt § 3.1. entsprechend. Das fördernde Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu leisten, die in ihrer Höhe mindestens der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein Stimmrecht ist dem Fördermitglied nicht gewährt. Das fördernde Mitglied hat zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf das Vermögen des „Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk“.

§ 3.3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1.    durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres und muss mindestens 6 Wochen vorher angezeigt werden,
2.    durch Streichung der Mitgliedschaft bei einjährigem Beitragsrückstand,
3.    durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Arbeitskreises; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,
4.    durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
5.    durch Ableben.

§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr

Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag. Er ist am 01. Januar des Jahres fällig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand, der aus der Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern besteht.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins. Sie ist das oberste Organ. Einmal im Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten beim Vorstand beantragt oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dieses verlangt.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich oder per Mail durch die Vorsitzende oder Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Für die ordnungsmäßige Einladung genügt die Versendung der Einladung an die letzten von dem Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens drei Tage vorher an die Vorsitzende zu richten.

Die Mitgliederversammlung beschließt über
1.    die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
2.    die Höhe des Jahresbeitrages,
3.    den Jahresbericht,
4.    den Rechenschaftsbericht der Kassenführerin,
5.    die Entlastung des Vorstandes und der Kassenführerin,
6.    die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen,
7.    die Abberufung des Vorstandes
8.    die Auflösung des Vereins.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der Schriftführerin und der ersten oder zweiten Vorsitzenden unterschrieben werden. Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördermitglieder haben eine beratende Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1.    der Vorsitzenden
2.    der Stellvertreterin
3.    der Kassenführerin
4.    der Schriftführerin
5.    der Pressewartin

Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, die Stellvertreterin und die Kassenwartin. Je zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Aufstellung eines Jahresprogramms. Eine Delegation der laufenden Geschäfte ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer wirksamen Neu-, bzw. Wiederwahl im Amt. Die Tätigkeit des Vorstandes ist eine ehrenamtliche Aufgabe. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt. Auslagen, die den Mitgliedern des Vorstandes im Rahmen der Tätigkeit entstehen, werden erstattet.

§ 8 Kassenführung

Für die Kassenführung ist die Kassenführerin dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Kassenführung kann delegiert werden. Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geprüft. Die Kassenprüferinnen haben in der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung Bericht über die Kassenführung zu erstatten. Die Kassenprüferinnen werden alternierend für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; hierzu müssen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk Stade dem Landesverband Unternehmerfrauen im Handwerk Niedersachsen e. V. zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Gründung einer Nachfolgeorganisation im Sinne § 2 zu.

§ 11 Allgemeines

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen entweder durch Rundschreiben/Mail oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 08.12.1992 und tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Stade, den 11.03.2015

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